Nach jahrelanger Diskussion liegt der Entwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes vor. Kernbotschaft: Erstmals sollen private Anbieter:innen von Gütern und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit angehalten werden – ein historischer Schritt. Doch Behindertenverbände sprechen von einer „kosmetischen Korrektur“, denn Unternehmen würden mit dem neuen Gesetz kaum zu konkreten Schritten verpflichtet. Der Beitrag bietet eine Einführung in das Gesetz, zeigt vorgesehene Veränderungen, greift die Kritik der Verbände auf und fragt: Wie geht es weiter mit dem BGG?

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden – das BGG

Benachteiligung aufgrund von Behinderung ist – genau wie Diskriminierung aufgrund anderer Merkmale wie Geschlecht oder Herkunft – nach dem deutschen Grundgesetz (Art. 3, Abs. 3, Satz 2) verboten. Aber wie wird dieses Benachteiligungsverbot konkret umgesetzt?

Dazu dient unter anderem das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das seit 2002 auf Bundesebene in Kraft ist. Sein Ziel: die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen und ihre Lebensführung nach individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen zu ermöglichen, indem Benachteiligungen beseitigt oder vermieden werden.

Das BGG hat drei Kernelemente:

  • Barrierefreiheit: Sie wird in § 4 BGG definiert. Außerdem verpflichtet das Gesetz öffentliche Stellen, ihre Gebäude, Informationen und digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dies umfasst bauliche Maßnahmen wie Rampen und Aufzüge sowie den barrierefreien Zugang zu Informationstechnik.
  • Kommunikation: Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen haben das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Kontakt mit Behörden. Außerdem müssen Bescheide und Vordrucke verständlich gestaltet sein.
  • Rechtsschutz: Das BGG gibt Verbänden das Recht zu klagen (§ 15) und sieht Schlichtungsverfahren vor (§ 16). So sollen Betroffene ihre Rechte leichter durchsetzen können.

Auf das BGG kann man sich also berufen, um Benachteiligungen zu vermeiden – oder dagegen zu klagen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt, denn in seiner aktuellen Fassung gilt das Gesetz lediglich für den öffentlich-rechtlichen Bereich der Bundesverwaltung, nicht für andere Lebens- und Gesellschaftsbereiche. Deswegen ist die aktuell diskutierte Reform so wichtig: Sie soll erstmals auch private Anbieter:innen von Gütern und Dienstleistungen einbeziehen.

Gebärdensprache ist ein wichtiger Teil von Barrierefreiheit – am Arbeitsplatz oder im Kontakt mit Behörden

Der BGG-Reformentwurf

Dass eine gleichberechtigte Teilhabe noch lange nicht erreicht ist, hat auch die Bundesregierung erkannt:

Für Politik und Verwaltung ist Barrierefreiheit Ausdruck eines modernen Staatsverständnisses und ein wichtiger Schritt zur Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen […]. Trotzdem zeigt die Teilhabeberichterstattung der Bundesregierung: Viele Menschen mit Behinderungen stoßen im Alltag weiterhin auf physische und kommunikative Hindernisse, die ihre Teilhabe erschweren oder gänzlich verhindern.

Gesetzesentwurf zur BGG-Reform

So heißt es in der Einleitung zum Gesetzesentwurf, der 2026 federführend durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt wurde. Die Regierung erkennt damit an, dass Barrierefreiheit noch lange nicht ausreichend umgesetzt wird – weder in der öffentlichen Verwaltung noch in anderen Lebensbereichen. Die Reform soll das ändern, und zwar auf zwei Wegen: Erstens will sie im privaten Bereich den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessern und zweitens die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes stärken.

Was sich ändern soll: individuelle Lösungen für Menschen mit Behinderungen in der Privatwirtschaft

Zentral ist hier das Prinzip der „angemessenen Vorkehrungen“, das bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung für den öffentlichen Bereich gilt. Es besagt, dass jeweils im individuellen Fall praktikable Lösungen gefunden werden sollen, die Personen den jeweiligen Zugang ermöglichen. Dies muss bzw. kann, so das Gesetz, nicht allgemeingültig in festen Vorschriften zur Barrierefreiheit geregelt werden. Dieses Prinzip der angemessenen Vorkehrungen soll nun vom öffentlichen auf den privatwirtschaftlichen Bereich ausgeweitet werden.

Das Gesetz sieht darüber hinaus verschiedene Neuerungen auf Bundesebene vor, um Barrierefreiheit im öffentlichen Raum zu stärken:

  • Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden
  • Das Benachteiligungsverbot soll gestärkt werden, indem gegen öffentliche Stellen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann
  • Der Bund soll stärker zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet werden
  • Das Amt der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung soll gestärkt werden: Der:die Beauftragte:r arbeitet unabhängig und setzt sich ministeriumsübergreifend für die Belange von Menschen mit Behinderungen ein

Was bedeutet das konkret – für Unternehmen und für ihre Kundschaft?

Dienstleister und Gewerbe würden durch die Reform verpflichtet, „angemessene Vorkehrungen“ anhand der spezifischen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen zu treffen. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass eine Bank Menschen mit Sehbehinderung im Rahmen eines Beratungsgespräches Unterlagen in Großdruck anbietet. Auch Friseursalons, ärztliche Praxen oder Fitnessstudios müssen flexible Hilfestellungen ermöglichen – etwa längere Beratungszeiten oder Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen.

DIe Braille-Tastatur ist ein wichtiges Hilfsmittel für blinde Menschen, das Zugang zu Online-Angeboten ermöglicht. Dafür müssen diese Websites aber passend gestaltet sein.

Außerdem soll die Reform neue Möglichkeiten schaffen, sich gegen Benachteiligung zu wehren. Es gibt bereits eine BGG-Schlichtungsstelle, die Konflikte mit öffentlichen Stellen des Bundes behandelt. An diese Stelle kann man sich beispielsweise wenden, wenn an öffentlichen Gebäuden Rampen fehlen oder Bundestagsdrucksachen nicht barrierefrei zugänglich sind. Im Jahr 2024 befasste sie sich mit 330 Anträgen.

Tritt die Reform in Kraft, können sich Betroffene auch mit Anliegen aus der Privatwirtschaft an die Schlichtungsstelle wenden, beispielsweise bei Konflikten mit Restaurants oder Geschäften. Außerdem soll die Verbandsklage durch die Reform gestärkt werden. Das heißt: Auch wenn eine Einzelperson nicht gegen Benachteiligung klagen möchte, können anerkannte Verbände von Menschen mit Behinderungen für sie Klage einreichen, zum Beispiel der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). Das ermöglicht die strategische Klärung grundsätzlicher Fragestellungen. Die Reform könnte also einiges bewirken: Stärkere Verpflichtung zu Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und gleichzeitig eine verbesserte rechtliche Handhabe gegenüber der Privatwirtschaft.

Wo hakt es? Verbände setzen sich für eine stärkere BGG-Reform ein

Mit diesem Entwurf wird sich praktisch leider nicht viel ändern.

Pressemitteilung des Deutschen Behindertenrats

Der Deutsche Behindertenrat (DBR) kritisiert – wie zahlreiche andere Organisationen und Aktivist:innen –, dass die Verpflichtungen zum Ergreifen angemessener Vorkehrungen für Unternehmen nur sehr eingeschränkt gelten sollen. Änderungen an Gütern und Dienstleistungen und vor allem bauliche Veränderungen wie beispielsweise Rampen gelten nach dem Gesetzesentwurf nämlich grundsätzlich als „unverhältnismäßige und unbillige Belastungen“ für die Privatwirtschaft. Diese Einschätzung ist für den DBR „ein fatales Signal – sowohl in der Wirkung als auch in der gesellschaftlichen Botschaft.“

Auch der Sozialverband Deutschland (SOVD) bemängelt, dass wirtschaftliche Interessen vor der Einhaltung von Menschenrechten stehen, wenn „Menschen mit Behinderungen als (wirtschaftliche) Belastung gesehen werden“. In seiner Stellungnahme bezieht sich der SOVD zunächst positiv auf die im Gesetz vorgesehene Verbesserung von Teilhabemöglichkeiten wie die Schaffung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache:

All diese Schritte begrüßen wir ausdrücklich. Leider wird jedoch mit den im vorliegenden Referentenentwurf getroffenen Regelungen die Barrierefreiheit in Deutschland nicht strukturell erhöht werden.

Stellungnahme des SOVD

Neben der Problematik baulicher Veränderungen kritisiert der SOVD, dass im Gesetzesentwurf nur sehr begrenzte Möglichkeiten der Klage oder Schlichtung gegenüber Privatunternehmen vorgesehen sind. Zwar können sich Betroffene an die BGG-Schlichtungsstelle wenden, wenn für sie keine angemessenen Vorkehrungen getroffen werden. Hier wird die Benachteiligung jedoch im Rahmen des Verfahrens lediglich festgestellt. Aus dieser Feststellung resultiert für Benachteiligte keinerlei Anspruch auf Entschädigung – und für Unternehmen auch keine Verpflichtung zur Veränderung.

SOVD, DBR und zahlreiche weitere Organisationen fordern daher, den Gesetzesentwurf grundlegend zu überarbeiten, bevor er im Sommer 2025 in Kraft tritt.

Ohne Rampen sind viele Gebäude und Räume für Menschen im E-Rollstuhl nicht zugänglich

Fazit: Wem nützt die BGG-Reform, wem nicht?

Einige Aspekte des aktuellen Reformentwurfs zeigen Schritte in eine wichtige Richtung, gerade in Bezug auf die Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderung in der öffentlichen Verwaltung. Eigentlich sollte die BGG-Reform jedoch vor allem die Teilhabe im Bereich der Privatwirtschaft verbessern. Hier würde sie jedoch kaum etwas Konkretes verändern, da sie keine Regeln, keine einklagbaren Verpflichtungen zu Barrierefreiheit für Geschäfte und andere Dienstleister:innen enthält.

Daher organisieren nun Verbände und Aktivist:innen politischen Gegenwind, um die Reform nicht unverändert Mitte 2026 in Kraft treten zu lassen. Einige Ihrer Stellungnahmen:

Wie geht es weiter mit dem BGG? Das steht derzeit sprichwörtlich in den Sternen, da sich die Interessen der Betroffenen, der Wirtschaft und auch der Politik hier zu widersprechen scheinen. Eigentlich sollte die Reform nämlich schon Mitte Dezember 2026 in Kraft treten. Einerseits standen dem jedoch die Stellungnahmen der Verbände entgegen. Und andererseits, wie Kobinet-Redakteur Ottomar Miles-Paul resümiert, scheiterte die Verabschiedung des Gesetzes „anscheinend daran, dass der Entwurf der Wirtschaft und CDU/CSU-geführten Ministerien noch zu weit ging.“