Wer nach der Flucht aus Kriegsgebieten oder unmenschlichen Zuständen in Deutschland ankommt, ist mit der Bürokratie des Asylsystems konfrontiert. Benötigt man aufgrund einer Behinderung Unterstützung, wird die Situation noch unübersichtlicher. Wie können geflüchtete Menschen mit Behinderung in Deutschland ihren Anspruch auf Schutz geltend machen? Dieser Artikel beleuchtet die spezifischen Herausforderungen und Möglichkeiten im Asylverfahren. Er bietet Fachkräften, Geflüchteten und Unterstützer:innen Ansatzpunkte, um die rechtliche Situation und verfügbare Unterstützungsangebote zu verstehen. Die Inhalte basieren auf einer Fachveranstaltung von Handicap International.
Nujeen Mustafa ist 24 Jahre alt und lebt in Berlin. „Ich bin eine geflüchtete Frau, Kurdin und Menschenrechtsaktivistin“, beschreibt sie sich. Aufgrund einer spastischen Lähmung nutzt sie einen Rollstuhl.
Die junge Frau blickt auf bewegte und schwierige Jahre zurück: 2015 floh sie gemeinsam mit ihrer Schwester aus Syrien und lebte zunächst eine Zeit lang in der Türkei. Hier konnten die beiden Schwestern jedoch weder arbeiten noch neue Bildungswege einschlagen. „Für Menschen mit Behinderung gab es keine Infrastruktur“, erzählt Mustafa. Sie brach erneut auf und gelangte sie schließlich mit 17 Jahren über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland.
Hier fand sie sich nach und nach in das deutsche System ein: erhielt einen Vormund, bezog eine – erst einmal nicht barrierefreie – Wohnung, bekam täglich Post auf Deutsch, die sie noch nicht verstehen konnte. Sie besuchte die Schule und erhielt hier viel Unterstützung.
Weil ich die Sprache schnell lernen konnte, war mein Integrationsprozess relativ leicht. Aber ich weiß, dass es anderen nicht so geht. Als geflüchteter Mensch hat man schnell einen Überblick, welche Pflichten man hat. Die eigenen Rechte kennt man nicht so gut. Ich habe erst im Nachhinein erfahren, dass ich wegen meiner Behinderung zum Beispiel ein Recht darauf habe, den Nahverkehr kostenlos zu benutzen.
Nujeen Mustafa
Menschenrechtsaktivistin
Geflüchtet mit Behinderung in Deutschland ankommen – eine besondere Herausforderung
Was Nujeen Mustafa beschreibt, trifft für viele der Geflüchteten zu, die nach Deutschland kommen. Schätzungen zufolge haben 10-15% derjenigen, die aktuell in Deutschland leben, eine Behinderung.
Das System ist jedoch vielfach nicht auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet. Das berichtet auch Susanne Schwalgin, die sich im Projekt Crossroads von Handicap International für die Anliegen geflüchteter Menschen mit Behinderung einsetzt. Zwar haben diese Menschen spätestens mit einem Aufenthaltstitel „die gleiche Rechte wie alle anderen“, es bleibt aber eine Herausforderung, diese Rechte auch zu verwirklichen.
Das hat viele Gründe, berichtet Schwalgin weiter, beispielsweise:
- Behinderung wird durch deutsche Behörden nicht systematisch berücksichtigt
- Unterkünfte sind selten barrierefrei
- Beratungsstellen verfügen oft nicht über die nötigen Sprachkenntnisse
Geflüchtete mit Behinderung sind daher „sehr häufig unterversorgt mit Hilfsmitteln und Unterstützungsleistungen“, erklärt Schwalgin. Zusätzlich zum ohnehin komplexen System der Behindertenhilfe sehen sie sich auch sprachlichen Herausforderungen und der Bürokratie der Anerkennung ihres Aufenthalts in Deutschland gegenüber.
Mit diesen Herausforderungen kennt sich Sebastian Pukrop aus. Er ist Teil der Berliner Kanzlei BLKR Rechtsanwält*innen, deren fünf Anwält:innen sich vor allem mit dem befassen, was Pukrop als „prekäres Migrationsrecht“ bezeichnet: dem Asylrecht. Häufig vertritt er Menschen mit Behinderung. Über ihre Rechte sprach er im November 2024 bei einer Fachveranstaltung im Auftrag von Handicap International unter dem Titel „Ablauf von Asylverfahren mit Fokus auf die Rechte von Geflüchteten mit Behinderung“.
Behinderungen und chronische Erkrankungen – ein Grund für Flüchtlingsschutz?
Behinderung sollte als Merkmal der Verfolgung gelten, argumentiert Pukrop in der Veranstaltung. Schließlich führt das Grundgesetz sie als Diskriminierungsmerkmal auf: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden, heißt es dort.
Durch deutsche Gerichte wird Behinderung derzeit jedoch nicht als Verfolgungsmerkmal und damit auch nicht als Fluchtgrund anerkannt.
Ich habe Behinderung als Verfolgungsgrund in Gerichtsverfahren immer mal wieder bezüglich verschiedener Herkunftsländer geltend gemacht, aber erfolglos. Es gibt auch keine Gerichtsurteile, in denen Menschen wirklich eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund ihrer Behinderung erhalten hätten.
Vier Schutzformen in Deutschland
Wer „Asyl“ sagt, meint oft etwas anderes, denn es gibt vier verschiedene Formen des Schutzes für Geflüchtete in Deutschland. Sie sind mit unterschiedlichen Rechten und Situationen verbunden. Die Prozentzahlen in der Übersicht geben an, wie viel Prozent der Geflüchteten in Deutschland 2023 diese Schutzform erhalten haben.
- Asyl (0,7%): basiert auf dem Grundgesetz; nur noch sehr wenige Menschen können Asyl erhalten, weil kein Recht darauf besteht, wenn man über Drittstaaten eingereist ist
- Flüchtlingsschutz (15%): basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention; unter anderem muss ein Verfolgungsgrund vorliegen, der mit einem persönlichen Merkmal zu tun hat (z.B. Religion)
- Subsidiärer Schutz (27%): Die Merkmale der Genfer Konvention sind nicht erfüllt, aber die Person kann nicht sicher in ihrem Land leben – z.B. aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien
- Nationales Abschiebeverbot (8,2%): Die Abschiebung ist nicht möglich oder der Gesundheitszustand würde sich dadurch wesentlich verschlechtern
Weitere Informationen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Abschiebeverbot für Menschen mit Behinderung
Viele Menschen, die nach Deutschland flüchten, erfüllen die Bedingungen der regulären Schutzformen wie Flüchtlingsschutz oder Asyl nicht. Falls ihre Abschiebung ins Herkunftsland ihnen „Leib, Leben oder Freiheit“ aber dennoch erheblich gefährden würde, besteht die Chance, mit einem Abschiebeverbot in Deutschland zu bleiben. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn die wirtschaftliche und gesundheitliche Versorgung im Land so schlecht ist, dass der Aufenthalt dort eine Menschenrechtsverletzung darstellen würde – wie in Afghanistan.
Selten erreichbar: Abschiebeverbot aufgrund schwerer Erkrankungen
Das Gesetz (§ 60 AufenthG) sieht auch gesundheitsbedingte Abschiebungsverbote vor. Kann das bei einer Behinderung eine Option sein? Grundsätzlich ja, erklärt Pukrop, aber der Gesetzestext ist hier sehr hart formuliert. Bei den Betroffenen muss eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegen, die sich infolge der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Das wird durch ein ausführliches ärztliches Attest nachgewiesen. Mindestens zwei bis drei Seiten Fließtext sollte es umfassen und die folgenden Punkte behandeln:
- Untersuchungsmethoden
- Schweregrad der Erkrankung
- Klassifizierung nach ICD-10
- Folgen der Abschiebung nach ärztlicher Beurteilung
Die Atteste werden durch Gerichte sehr genau geprüft und oft abgelehnt, wenn einzelne Punkte fehlen.
Abschiebeverbot aufgrund besonders schlechter humanitärer Bedingungen
Häufiger erstreitet Pukrops Kanzlei ein Abschiebeverbot für Geflüchtete mit Behinderung, wenn die humanitäre Lage im Herkunftsland besonders schlecht ist. Das heißt, die betroffene Person darf in Deutschland bleiben, wenn ihr im Herkunftsland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (§ 60 Absatz 5 AufenthG).
In diesen Prozessen wird der Frage nachgegangen, wie die Lebenssituation wäre, wenn die Person in ihr Land zurückkehren würde: Wir würde sie dort leben? Könnte sie sich selbst ernähren, eine Unterkunft mit adäquaten sanitäten Einrichtungen finden? Könnte sie im Herkunftsland arbeiten oder, falls nicht, Sozialleistungen erhalten? Gäbe es familiäre Unterstützung?
Anwält:innen versuchen hier, die behinderungsbedingten Bedarfe sehr sorgfältig zu dokumentieren, zum Beispiel den Pflegebedarf. „Das“, sagt Pukrop über so begründete Abschiebungsverbote, „ist in der Praxis der relevante Schutzstatus, den man erzielen kann, wenn man eine Behinderung im Asylverfahren geltend macht“.
Um bleiben zu können: Niederlassungserlaubnis und Staatsbürgerschaft
Flüchtlingsschutz , Asyl, subsidiärer Schutz und Abschiebeverbot – all diese Schutzformen sind an bestimmte Bedingungen geknüpft, die auch enden können. So könnte es schon bald dazu kommen, dass Menschen aus Syrien ihren Schutz verlieren, weil der Bürgerkrieg dort als beendet gilt. Wer dauerhaft in Deutschland leben möchte oder muss, benötigt daher eine Niederlassungserlaubnis oder die deutsche Staatsbürgerschaft. Auch hier gibt es für Geflüchtete mit Behinderung einige Punkte zu beachten.
Verfügen Betroffene bereits über Flüchtlingsschutz, können sie bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten – sofern ausreichende „Integrationsleistungen“ erbracht wurden. Darunter fallen beispielsweise ein hohes Sprachniveau (C1) in Deutsch und das weitgehende Sichern des eigenen Lebensunterhalts. Mit geringeren Integrationsleistungen wird der Status nach fünf Jahren garantiert.
Aber was ist, wenn man aufgrund einer Behinderung die deutsche Sprache nicht in diesem Umfang erlernen kann? Was gilt für Personen, die nicht ohne weiteres auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein können? Um hier eine Diskriminierung zu vermeiden, sind Ausnahmeregelungen gesetzlich vorgesehen. Das heißt: Von den hohen Spracherfordernissen und der Notwendigkeit der Lebensunterhaltssicherung kann abgesehen werden, wenn eine Person diese Kriterien wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder einer Behinderung nicht erfüllen kann. Auch hier ist eine sehr sorgfältige Dokumentation wichtig.
Eine Alternative zur Niederlassungserlaubnis, so Pukrop weiter, bildet die Beantragung der Staatsbürgerschaft. Das geht aber wiederum nur, wenn der Person vorher Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Falls sie bislang „nur“ vor der Abschiebung geschützt ist, braucht sie zunächst eine Niederlassungserlaubnis.
Pflegebedarf an sich verhindert die Abschiebung nicht
Auch in diesem Bereich besteht kein Anspruch darauf, auf gleichem Niveau wie in Deutschland unterstützt zu werden. Solange die betroffene Person bislang im Herkunftsland „irgendwie überlebt“ hat, so Pukrop, ist die Abschiebung trotz des Pflegebedarfs in der Regel möglich. Nur, wenn die Pflege im anderen Land völlig unerreichbar ist, kann ein Abschiebeverbot erteilt werden. Das geschieht in der Praxis jedoch selten.
Ähnlich ist es mit Reiseunfähigkeit aufgrund schwerer Erkrankungen, die theoretisch zu einer Duldung führen kann. Inzwischen ist das System der Abschiebung auf diesen Fall jedoch insofern vorbereitet, dass Abschiebungen durch Mediziner:innen begleitet werden. Daher ist es sehr schwer geworden, nachzuweisen, dass jemandem die Reise im Flugzeug nicht zumutbar wäre.
Wer durch Angehörige in Deutschland gepflegt wird, darf oft hierbleiben
Ehe und Familie sind nach dem deutschen Grundgesetz (Art. 6) geschützt. Auch nach der Europäischen Menschenrechtserklärung (Art. 8) besteht ein Recht auf das Familienleben. Dieser Schutz bezieht sich zunächst auf die Kernfamilie, das heißt auf Eltern und minderjährige Kinder. Was viele nicht wissen: Wenn weitere Angehörige Pflegetätigkeiten ausüben, kann der Schutz auch für sie gelten.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinen Urteilen immer wieder so entschieden, berichtet Pukrop. Dabei geht es davon aus, dass Betroffene in Deutschland auf „Lebenshilfe“ durch die Angehörigen angewiesen sind – worunter unter anderem Pflege und (ergänzend) gesetzliche Betreuung fallen.
Eine weitere Regelung ist in diesem Zusammenhang wichtig. So geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass man nicht von anderen – beispielsweise einem Pflegedienst – gepflegt werden soll bzw. muss, wenn Angehörige die Pflege übernehmen können. Das ermöglicht es Menschen mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf häufig, gemeinsam mit ihrer Familie in Deutschland eine Duldung und später einen dauerhaften Aufenthaltsstatus zu erhalten.
Wenn die Betreuung und Pflege durch Angehörige übernommen wird, kann man darüber sehr oft einen Aufenthaltsstatus generieren. Das ist aber wirklich schwierig und ich würde empfehlen, dass man kompetente Rechtsanwält:innen hinzuzieht.
In diesen Verfahren kommt es nämlich sehr genau darauf an, wer genau welche Pflegeleistungen übernimmt und mit welchem Status in Deutschland ist. Daher empfiehlt Pukrop eine spezialisierte anwaltliche Unterstützung und die genaue Dokumentation der Pflege, zum Beispiel in einem täglich geführten Pflegetagebuch.
Wissen und Support im Asylprozess
Zum Asylprozess in Deutschland gehört in der Regel die Anhörung. Sie ist ein zentraler Termin im Asylverfahren, denn hier legt die geflüchtete Person ihre Fluchtgründe und Geschichte gegenüber dem Bundesamt dar. Dabei haben Menschen mit Behinderung verschiedene Rechte. Die Anhörung sollte gemeinsam mit kompetenten Personen vorbereitet werden, um darin keine Überraschungen zu erleben – und zu wissen, auf welchen Support man Anrecht hat. Laut Pukrop kann sie ansonsten „relativ improvisiert“ ablaufen:
Ich habe zahlreiche Anhörungen begleitet und nicht das Gefühl, dass die Beamt:innen da bestimmte Abläufe hätten, an denen sie sich gegenüber Geflüchteten mit Behinderung orientieren. Beispielsweise habe ich eine Anhörung erlebt, in der eigentlich nur der Bruder, der auch der gesetzliche Betreuer war, für meinen Mandanten gesprochen hat, weil der Antragsteller selbst sich dazu nicht ausreichend ausdrücken konnte. Und dann hat das Amt einfach das, was der Bruder gesagt hat, als Angaben des Betroffenen selbst übernommen. Man kann sich darüber streiten, ob das so richtig ist.
Daher ist es besonders wichtig, bereits im Vorhinein den konkreten Unterstützungsbedarf bei der Anhörung anzumelden.
Aber auch insgesamt empfiehlt Pukrop die Zusammenarbeit mit Kanzleien, die auf den passenden Rechtsbereich spezialisiert sind. Dabei kommen insbesondere Anwält:innen mit der Zusatzausbildung „Fachanwalt für Migrationsrecht“ infrage. Wenn man noch keine passende Kanzlei kennt, können die Flüchtlingsräte der Bundesländer als erste Anlaufstelle Empfehlungen geben.
Auch die Kanzleien selbst können Unterstützung finden – beispielsweise durch Beratungsstellen. Pukrops Kanzlei arbeitet in Berlin immer wieder mit Antidiskriminierungsstellen für Menschen mit Behinderung zusammen und nutzt deren Expertise für ihre Mandant:innen.
Das Recht und die Hoffnung auf bessere Umstände
Wer mit einer Behinderung nach Deutschland flüchtet, hat es schwer, sich im bürokratischen Dickicht zurechtzufinden. Auch, wenn das Leben im Herkunftsland prekär ist und Betroffene dort unterversorgt sind: Das deutsche Rechtssystem kennt Wege, sie dorthin zurückzuschicken.
Trotzdem gibt es für Geflüchtete mit Behinderung oft Möglichkeiten, das Recht auf Schutz vor Verfolgung und einem Leben in untragbaren Umständen geltend zu machen und in Deutschland zu bleiben. Wichtig ist, dass man kompetente Unterstützung findet und die eigenen Möglichkeiten kennenlernt. Aber auch das System muss sich ändern. Dafür setzt sich auch Nujeen Mustafa ein, seit sie 2015 nach Deutschland geflüchtet ist:
Es macht mich wütend, dass Menschen mit Behinderung oft nicht mitgedacht werden. In meinem Leben wurde ich oft unterschätzt. Doch ich habe immer an mich geglaubt. Ich liebe es, ich selbst zu sein.
Ich weiß genau, dass ich das gleiche Recht habe auf Sicherheit und bessere Umstände als das, was wir jetzt erleben.
Nujeen Mustafa
Menschenrechtsaktivistin
Hilfreiche Links
- Antidiskriminierungsberatung Alter, Behinderung, Chronische Erkrankung in Berlin
- Arbeitshilfe: Leistungen der Eingliederungshilfe für Geflüchtete
- Das Projekt Crossroads von Handicap International bietet Information und Beratung an der Schnittstelle von Asyl und Behinderung
- Die Landesflüchtlingsräte in Deutschland
- KUB Berlin: Beratung zu Asyl und Aufenthalt
- Leitfaden (PDF) zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht
- The Girl from Aleppo: Nujeen’s Escape from War to Freedom – Buch von Nujeen Mustafa und Christina Lamb auf Goodreads.com
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