Brauchst du wegen einer Schwerbehinderung praktische Unterstützung im Job – etwa beim Tragen von Unterlagen, bei der Kommunikation oder auf dem Weg zu Terminen? Dann könntest du Anspruch auf Arbeitsassistenz haben. Wir erklären, wer Anspruch hat, wie du sie beantragst und was in Berlin dabei zu beachten ist.
Monica Faber* arbeitete früher als Montessori-Lehrerin. Daneben ist sie studierte Psychologin und hat Erfahrung in verschiedenen künstlerischen Feldern. Als sich ihre gesundheitliche Situation veränderte – ihre Muskeln wurden schwächer und sie benötigte schließlich einen Rollstuhl –, stand ihre berufliche Perspektive zunächst infrage.
Schließlich fand sie jedoch einen Job, der ihren Interessen und ihrer Qualifikation entsprach – in der Entwicklung barrierefreier Kulturangebote. Für ihr Berufsleben erhielt sie nun Unterstützung bei alltäglichen Handgriffen.
Eine Arbeitsassistenz heftet Unterlagen für mich ab, führt die Maus bei Recherchearbeiten am Computer, unterstützt mich bei Veranstaltungen beim Auslegen von Broschüren und dem Aushängen von Plakaten, kocht Tee, öffnet und schließt Fenster und Türen für mich. Der Umfang der Arbeitshilfen hat sich reduziert, weil es meinen Händen wesentlich besser geht, seitdem ich arbeite.
Monica Faber* gegenüber Life e.V.
Was Arbeitsassistenz ist – und was nicht
Viele Menschen mit einer Schwerbehinderung benötigen praktische Unterstützung, um der Arbeit nachzugehen, für die sie qualifiziert sind. Beispiele für solche Bedarfe:
- Anreichen von Unterlagen, Hilfe beim Tragen von Aktenordnern
- Begleitung zu Terminen in nicht barrierefreien Gebäuden
- Dolmetschen in Gebärdensprache
- Scannen und Sortieren von Dokumenten
Diese Tätigkeiten gehören also nicht zur eigentlichen Berufstätigkeit oder „Kernarbeit“, sondern umfassen bestimmte Handgriffe und Übersetzungsleistungen, die dafür benötigt werden. Damit Menschen mit Schwerbehinderung ihren Beruf ausüben können, gibt es im SGB IX ein Recht darauf, dass die Kosten dieser Unterstützung übernommen werden.
Dieser Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz gilt für Selbstständige und Angestellte, die bereits im Berufsleben stehen. In vielen Fällen können jedoch auch Berufsanfänger:innen Arbeitsassistenz erhalten.
Daneben gibt es auch andere Unterstützungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung. Was nicht zur Arbeitsassistenz gehört:
- Individuelle Anpassung des Arbeitsplatzes
- Unterstützte Beschäftigung (für noch nicht qualifizierte Arbeitnehmer:innen)
- Jobcoaching am Arbeitsplatz
- Ein Werkstattarbeitsplatz mit Werkstattlohn
Wer hat Anspruch auf Arbeitsassistenz?
Arbeitsassistenz ist eine Leistung für berufstätige, schwerbehinderte Menschen. Eine Kostenübernahme ist grundsätzlich auch in der Gründungsphase der Selbstständigkeit oder bei Beginn eines neuen Jobs möglich.
Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf Kostenübernahme hast? Die Voraussetzungen im Detail:
- Du hast einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Auch bei einem GdB von 30 oder 40 ist Arbeitsassistenz möglich, wenn eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit erfolgt.
- Um den Beruf auszuüben, benötigst du dauerhaft regelmäßige, erhebliche Unterstützung – also nicht nur gelegentlich oder kurzfristig.
- Weder die behinderungsgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes noch die Unterstützung durch Kolleg:innen vor Ort reichen aus, um deinen Beruf ausüben zu können.
- Arbeitgeber:innen müssen zustimmen, denn es wird eine betriebsfremde Person in den Arbeitsablauf integriert.
- Dein (zu erwartendes) Einkommen muss für die Lebensführung ausreichend sein. Es sollte also mindestens dem Grundsicherungsgeld entsprechen.
- Du kannst Arbeitsassistenz für eine Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit erhalten. Der Mindestumfang deiner Arbeit liegt allerdings bei 15 Stunden pro Woche. Auch in Inklusionsbetrieben ist Arbeitsassistenz möglich, wenn du für mindestens 12 Stunden dort arbeitest.
- Es gibt keine Altersgrenze für Arbeitsassistenz. Der Anspruch auf Kostenübernahme besteht nach einem Urteil des Arbeitsgerichts auch im Rentenalter grundsätzlich weiter.
Bei Selbstständigkeit sind ein paar Besonderheiten zu beachten: Die selbstständige Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und wirtschaftlich ausreichen, um den Lebenserhalt zu sichern. Stellst du den Antrag auf Kostenübernahme schon in der Gründungsphase, wird in der Regel eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Gründungsidee gefordert. Diese erteilt zum Beispiel die IHK.
Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen der Arbeitsassistenz
- 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX: Arbeitsassistenz ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bzw. beim beruflichen Einstieg.
- 185 Abs. 5 SGB IX: Für die Sicherung einer bestehenden Beschäftigung oder Selbstständigkeit übernimmt das Inklusionsamt die notwendigen Kosten. Darauf besteht ein Rechtsanspruch.
- 17 Abs. 1a SchwbAV: Hier wird der Anspruch auf Kostenübernahme für notwendige Arbeitsassistenz konkretisiert.
- 21 SchwbAV: Es gibt zusätzliche Hilfen zur Gründung oder Erhaltung einer selbstständigen Existenz, zum Beispiel Darlehen. Das ist von Arbeitsassistenz zu unterscheiden; laufende Betriebskosten werden nicht gefördert.
Wer zahlt: Reha-Träger oder Inklusionsamt?
Wer ist für Arbeitsassistenz zuständig? Die Antwort fällt in Berlin zunächst etwas verwirrend aus: Sie hängt davon ab, ob die Berufstätigkeit schon länger ausgeübt oder gerade erst aufgenommen wird. In beiden Fällen heißt die Leistung Arbeitsassistenz.
Phase 1 – Berufseinstieg oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Wenn es darum geht, überhaupt erst einen Arbeitsplatz zu bekommen, oder du gerade erst mit dem Job begonnen hast, ist der Rehabilitationsträger am Wohnort zuständig. Das ist in der Regel die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung. Diese Träger fördern Arbeitsassistenz für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.
Phase 2 – nach den drei Jahren bzw. zur Sicherung eines laufenden Jobs
Läuft diese Förderung schließlich aus oder geht es um die Sicherung eines bereits länger bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, wechselt die Zuständigkeit zum Inklusionsamt. Grundsätzlich ist es immer das Amt des Orts, an dem der Arbeitsplatz sich befindet – nicht das Amt am Wohnort. In Berlin gibt es jedoch nur ein Inklusionsamt.
Neu im Job? Arbeitsassistenz durch Reha-Träger
Wer neu im Job ist oder diesen gerade erst beginnen möchte, muss sich mit einer etwas komplexeren Situation auseinandersetzen als Menschen, die schon länger berufstätig sind. Es gibt drei Verantwortlichkeiten für unterschiedliche Situationen:
- Wenn du mindestens 15 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst, gerade eine medizinische Reha abgeschlossen hast oder dir Erwerbsunfähigkeit droht, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig.
- Wenn du weniger als 15 Jahren beschäftigt warst, neu eingestellt wirst oder deinen Ausbildungsplatz sichern bzw. erlangen möchtest, ist die Agentur für Arbeit zuständig.
- Wenn du nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Support im Job benötigst, sind Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft zuständig.
Bist du unsicher, welche Leistung für dich infrage kommt? Um das herauszufinden, gibt es den Reha-Zuständigkeitsnavigator, der dich Schritt für Schritt durch die Bürokratie begleitet.
Beim falschen Amt gelandet? Kein Problem
Hast du beim „falschen“ Träger den Antrag gestellt? Das ist nicht schlimm. Der Träger ist dann verpflichtet, den Antrag nicht abzulehnen, sondern unverzüglich weiterzuleiten. Du kannst den Antrag unabhängig von der Zuständigkeit auch direkt ans Inklusionsamt stellen, dass ihn ebenfalls weiterleitet und dich darüber informiert.
Eine Weiterleitung kann die Bearbeitungsdauer etwas verlängern. Die Entscheidung über den Antrag soll jedoch innerhalb von drei Wochen getroffen werden und darf in der Regel maximal zwei Monate dauern.
Ein entscheidender Unterschied: Ermessen vs. Rechtsanspruch
Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen Reha-Trägern und Inklusionsamt: Die Reha-Träger entscheiden nach Ermessen, ob Assistenz gewährt wird – beim Inklusionsamt besteht hingegen ein verbindlicher Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme. Es gibt hier also verschiedene Rechtsgrundlagen mit unterschiedlicher Verbindlichkeit.
Insgesamt hast du beim Inklusionsamt daher eine rechtlich stärkere Position. Außerdem ist die Unterstützung durch die Reha-Träger auf maximal drei Jahre begrenzt – wird sie danach weiterhin benötigt, wechselt die Zuständigkeit zum Inklusionsamt.
Schon in Arbeit? Arbeitsassistenz vom Berliner Inklusionsamt
In Phase 2, wenn du also bereits eine Beschäftigung ausübst, ist das Inklusionsamt dein Ansprechpartner für Arbeitsassistenz. Dies ist der häufigere Fall. Seit einigen Jahren ist das Inklusionsamt in Berlin der Nachfolger des früheren Integrationsamts. In vielen anderen Städten trägt es weiterhin den älteren Namen.
Das Berliner Inklusionsamt gehört zum Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Zuständig ist es für Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht: Beschäftigungsverhältnisse schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen zu ermöglichen, zu erleichtern und zu sichern. Du kannst Arbeitsassistenz beim Inklusionsamt beantragen, wenn du bereits angestellt oder selbstständig bist.
Gebärdensprache, Schriftdolmetschen & Co.
Benötigst du Unterstützung bei der Kommunikation im Job, beispielsweise Gebärdensprachdolmetschen, Schriftdolmetschen oder Kommunikationsassistenz? Auch diese Tätigkeiten können im Rahmen der Arbeitsassistenz geleistet werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass du sie dauerhaft und regelmäßig benötigst. Falls es nur um punktuelle Einsätze geht, müssen Arbeitgeber:innen dafür aufkommen.
Außerdem gelten für solche spezialisierten Tätigkeiten andere Honorare. Sie werden vom Inklusionsamt veröffentlicht.
Der Prozess und die Rolle der Integrationsfachdienste
Das Inklusionsamt nimmt Anträge entgegen und entscheidet darüber, wer Arbeitsassistenz bekommt. Je nachdem, wie hoch der Assistenzbedarf ist, entscheidet das Inklusionsamt direkt oder gibt zunächst ein Gutachten in Auftrag. Damit beauftragt es die Integrationsfachdienste (IFDs) – in Berlin gibt es sechs, die jeweils für unterschiedliche Gebiete zuständig sind.
Nach der Beauftragung führt der jeweilige IFD Gespräche mit der antragstellenden Person (Arbeitnehmer:in oder Selbstständige:r) und mit Arbeitgeber:innen. Daraus entsteht eine Stellungnahme, die den Sachbearbeiter:innen des Inklusionsamts als Entscheidungsgrundlage dient.
Schritt für Schritt zum Antrag
Der Antrag sollte beim Inklusionsamt oder einem Reha-Träger eingereicht werden, bevor ein Assistenzvertrag mit einem Anbieter oder mit Assistent:innen geschlossen wird. Dazu kann ein Vordruck (beispielsweise vom Inklusionsamt) genutzt oder zunächst ein formloser Antrag gestellt werden.
Den Antrag kannst du per Post oder per E-Mail zusenden, am besten schon mit allen erforderlichen Anlagen. Es ist sogar möglich, sich zunächst telefonisch beim Berliner Inklusionsamt vorzustellen und dann einen Gesprächstermin zu vereinbaren.
Ein möglicher Betreff ist „Antrag auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Absatz 5 SGB IX“. Sollte der Arbeitsplatz neu sein, gib zusätzlich „§ 49 Absatz 8 Nummer 3 SGB IX“ an. Du kannst im Schreiben auch direkt um die Weiterleitung an den zuständigen Reha-Träger bitten.
In der Begründung des Antrags sollten nicht nur deine Diagnose und dein GdB angegeben werden. Beschreibe darin auch, welche Barrieren dich an welchen Aufgaben im Berufsalltag hindern, welche Unterstützung die Assistenzkräfte erbringen sollen und wie du selbst die fachliche Arbeit leistest. Der zeitliche Bedarf sollte im Detail begründet und möglichst genau angegeben werden. Du kannst auch ein Muster für das Anschreiben verwenden.
Finanzierung der Arbeitsassistenz
Ist die Kostenübernahme bewilligt, hast du zur Finanzierung der Arbeitsassistenz – genau wie bei Persönlicher Assistenz im Alltag – zwei Möglichkeiten: Das Arbeitgebermodell und das Dienstleistungsmodell. In Berlin nennt das Inklusionsamt ausdrücklich beide Möglichkeiten und macht auch die Vergütung der Assistenzkräfte und -dienste transparent.
Beim Arbeitgebermodell stellst du die Assistenzkraft selbst an. Damit bist du für Arbeitsvertrag, Anmeldung, Lohnabrechnung, Sozialabgaben, Urlaub und Lohnfortzahlung selbst zuständig. Gleichzeitig hast du alle Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Auswahl der Assistenzkräfte und ihre Einsatzzeiten – im Rahmen der Kapazitäten deiner Assistenzkräfte.
Beim Dienstleistungsmodell beauftragst du eine Honorarkraft oder einen Assistenzdienst und erhältst dafür eine Rechnung. Das bedeutet weniger Verwaltungsaufwand und gegebenenfalls leichter organisierbare Vertretung, ist aber oft teurer und bei der Personalauswahl weniger flexibel.
Häufig wird Arbeitsassistenz in beiden Modellen über das Persönliche Budget finanziert. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten – ein Assistenzdienst kann beispielsweise direkt mit dem Inklusionsamt abrechnen.
Weiterführende Links und Beratung
Monica Faber ist zufrieden mit ihrem Beruf, den sie mit Arbeitsassistenz ausübt: Sie konzipiert und organisiert mit zwei Kolleg:innen „weitestgehend barrierefreie Ausstellungen, Gesprächsrunden, Lesungen, Hörfilmreihen und inklusive Projekte mit Schulen“. Das entspricht ihren Interessen und ermöglicht es ihr, mit der Arbeitsassistenz ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Auch, wenn der Weg zunächst kompliziert wirkt: Arbeitsassistenz ist für viele Menschen der Weg in die passende Berufstätigkeit – oder stellt sicher, dass sie ihren Beruf weiter ausüben können. Ist das auch dein Weg? Unten findest du Links zu weiterführenden Informationen, Hilfe, und Antragsformularen.
Wir danken dem Inklusionsamt Berlin für telefonische Auskunft zur Beantragung.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsauskunft dar.
Bilder: Shutterstock. Das Beitragsbild wurde mit ChatGPT farblich bearbeitet.
*Name von LIFE e.V. geändert.